Rechtsgebiete

Familienrecht

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich im Bereich des Familienrechts Mandant*innen, welche eine Ehe oder eine partnerschaftliche Beziehung eingehen möchten, als auch Mandant*innen, welche sich von ihrem Ehepartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getrennt haben.

Ich berate Mandant*innen, welche einen Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag abschließen möchten. Hierbei ist mein oberstes Ziel, unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen, einen für Sie wirksamen und nicht anfechtbaren Vertrag zu gestalten.

Nach einer Trennung stehe ich Ihnen mit Rat und Tat im Scheidungsverfahren, dem Aufhebungsverfahren einer Partnerschaft oder bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Seite.

Die Beratung und Vertretung in sämtlichen Folgesachen einer Trennung, wie z.B.

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht etc.

stellt für mich meine tägliche Arbeit dar.

Selbstverständlich muss nach einer Trennung primäres Ziel sein, dass alle zu regelnden Punkte im Rahmen einer einvernehmlichen, umfassenden und vor allem außergerichtlichen Trennungs-und/oder Scheidungsvereinbarung geregelt werden.

Sollte dies nicht gelingen, vertrete ich Sie selbstverständlich auch in einem gerichtlichen Verfahren.

Die Kenntnis der aktuellen, einschlägigen Vorschriften, der aktuellen Rechtsprechung und Spezialkenntnisse im Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, des Adoptionsrechts und dem internationalen Familienrecht ist für mich als Fachanwalt für Familienrecht selbstverständlich.

Erbrecht

Erbrechtliche Regelungen frühzeitig zu treffen, schafft Rechtssicherheit für die Begünstigten, gerade auch für einen unvorhergesehenen Fall. Die junge Familie bedarf ebenso der Absicherung wie der/die designierte Nachfolger*in eines Unternehmens.
Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist die richtige Gestaltung der letztwilligen Verfügung des Erblassers und der Erblasserin äußerst wichtig und sollte „nicht auf die lange Bank“ geschoben werden.

 

Gründe, ein Testament aufzusetzen:

Auch wenn niemand gerne daran denkt, dass wir irgendwann einmal nicht mehr da sein werden, kann es jede/n ganz unvorbereitet treffen – und der Erbfall tritt ein.

Ist kein Testament vorhanden, können – außer Streitigkeiten ums Erbe – auch unvorhergesehene Rechtsnachteile entstehen.

Daher sollten Sie rechtzeitig vor dem Erbfall kompetente Hilfe in Anspruch nehmen, um

  • ein qualifiziertes und optimales Testament zu verfassen,
  • Ehepartner*innen und Kinder richtig abzusichern,
  • auch nicht verheiratete Lebenspartner*innen ausreichend abzusichern,
  • Unterhalt und Ausbildung minderjähriger Kinder zu regeln,
  • die Erbschaftssteuer so niedrig wie möglich zu halten,
  • den Fortbestand Ihres Unternehmens zu gewährleisten,
  • Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente optimal zu gestalten
  • Immobilienvermögen im In- und Ausland zu erhalten
  • Pflichtteilsansprüche abzuklären
  • Vermächtnisregelungen, sowie
  • Vor- und nacherbschaftliche Regelungen zu treffen
  • etc.

Hier bin ich Ihr zuverlässiger und kompetenter Ansprechpartner, um unter Berücksichtigung Ihrer familiären und beruflichen Situation die bestmöglichen Regelungen zu gestalten und umzusetzen.

 

Der Erbfall ist eingetreten:

Zu dem Schmerz, einen lieben Angehörigen zu verlieren, kommen leider oftmals Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie hinzu.

Natürlich sollte zunächst immer versucht werden, dass sämtliche zu regelnden Punkte einvernehmlich und insbesondere außergerichtlich gelöst werden. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten berate und vertrete ich Sie gerne:

  • Erb- und Pflichtteilsansprüche durchzusetzen,
  • den letzten Willen des/der Verstorbenen durchzusetzen,
  • Vermächtnisregelungen und Vermächtnisvollzug
  • Erbteile übertragen,
  • Auseinandersetzung und Verwaltung von Erbengemeinschaften
  • Vermögenswerte erhalten,
  • Erbenhaftung: Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen
  • Testamentsvollstreckung
  • Erbscheinverfahren und Erbenermittlung
  • etc.

Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen, vertrete ich Sie selbstverständlich auch in einem gerichtlichen Verfahren.

 

Wichtig: Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung / Patientenverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist.

Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, kann er/sie nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des/der Betroffenen beachten.

Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden:

  • Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der/die Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des/der Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
  • Mit der Betreuungsverfügung kann jede/r schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer*in bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer*in eingesetzt wird. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den/die Betreuer*in, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
  • In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch eine Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.

Gerne berate ich Sie hierzu und erstelle mit Ihnen gemeinsam eine auf Ihre Bedürfnisse und nach Ihren Wünschen ausgerichtete Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Sie wünschen sich einen Fachmann an Ihrer Seite?